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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.2001
Aktenzeichen: 12 UE 187/01
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 16 |
2. Eine besondere Härte im Sinne von § 16 Abs. 2 AuslG kann dann angenommen werden, wenn der Bewerber um eine Wiederkehrerlaubnis zwar die erforderlichen Aufenthalts- und Schulbesuchszeiten in geringfügigem Umfang nicht erfüllt und auch die fünfjährige Dauer des Auslandsaufenthalts überschritten hat, aber durch den erfolgreichen Abschluss einer deutschen Auslandsschule (Ablegung des Abiturs) mindestens ebenso gute materielle Voraussetzungen für eine Fortsetzung der zunächst unterbrochenen Integration in Deutschland geschaffen hat.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Ausländerrechts
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Renner, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am Hess. VGH Pertek, ehrenamtlichen Richter Höf, ehrenamtlichen Richter Hofmann
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2000 verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des ausländerbehördlichen Bescheids vom 21. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. Oktober 1998 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AuslG zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 27. Oktober 1976 in Ankara geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig gemeinsam mit seiner Mutter im Wege der Familienzusammenführung am 18. Juni 1981 zu seinem Vater ein, der damals als Assistenzarzt in einem Krankenhaus in Dinslaken beschäftigt war und sowohl eine Aufenthaltserlaubnis als auch eine Arbeitserlaubnis besaß. Der Kläger besuchte von 1983 bis 1987 die Grundschule und im Schuljahr 1987/88 die 5. Klasse eines Gymnasiums in Dinslaken. Am 5. August 1988 kehrte er mit seiner Familie in die Türkei zurück. Dort besuchte er die Deutsche Schule in Istanbul, an der er am 31. Mai 1995 das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erlangte. Am 3. Oktober 1995 reiste er erneut nach Deutschland ein, um an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main ein Studium der Politologie, Geschichte und Volkswirtschaft aufzunehmen. Zu diesem Zweck erhielt er von der Beklagten eine zunächst bis 3. Oktober 1997 befristete Aufenthaltsbewilligung, die in der Folgezeit verlängert wurde und jetzt bis 16. Juli 2001 gilt.
Mit Schreiben vom 2. Mai 1996 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr nach § 16 AuslG. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 21. Juli 1997 ab, da der Kläger zwar durch den Besuch der Deutschen Schule in Istanbul ein hohes Maß an Integration vorzuweisen habe, jedoch zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 1988 keine rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt erworben habe, da sein damaliger Aufenthaltsgrund die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter gewesen sei, die hier lediglich ein Asylverfahren durchgeführt habe. Außerdem sei der Antrag auf Wiederkehrerlaubnis nicht spätestens fünf Jahre nach der Ausreise gestellt worden, sondern erst fast acht Jahre nach der Ausreise, als sich der Kläger schon sieben Monate zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 zurück und führte dazu ergänzend aus, die Überschreitung der Frist um einen Zeitraum von fast drei Jahren könne nicht durch Abiturvorbereitungen gerechtfertigt werden. Der Kläger hätte den Antrag lange vor Beginn der unmittelbaren Abiturvorbereitungen bis Juli 1993 stellen müssen. Daran ändere nichts, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung wegen Nichterfüllung der in § 16 Abs. 1 AuslG genannten Voraussetzungen führe nicht zu einer besonderen Härte für den Kläger. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er mindestens zwei der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG nicht erfülle. Die von ihm vorgebrachte Sozialisation in Deutschland begründe keine besondere Härte. Für die Integration des Klägers spreche sein fünfjähriger Schulbesuch in Deutschland. Allerdings sei er nach siebenjährigem Aufenthalt mit seiner Mutter, die ihren Asylantrag zurückgenommen habe, ausgereist. Sein Aufenthalt in Deutschland sei somit von Anfang an nicht dauerhaft gesichert, sondern vom Ausgang des Asylverfahrens der Mutter abhängig gewesen. Zudem habe er sich zwischen 1988 und 1995 in der Türkei aufgehalten. Die Entscheidung, ihn die Deutsche Schule in Istanbul besuchen zu lassen, sei keine zwingend notwendige Folge des fünfjährigen Schulbesuchs in Deutschland gewesen. Dem Interesse des Klägers, auf dem Hintergrund seiner schulischen Laufbahn auf deutschen Schulen ein Studium in Deutschland aufzunehmen, werde ausreichend durch die ihm erteilte und verlängerte Aufenthaltsbewilligung Rechnung getragen.
Mit der hiergegen am 7. Dezember 1998 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe während seines erstmaligen Aufenthalts in Deutschland in der Zeit von Juni 1981 bis Juli 1988 ein gesichertes Aufenthaltsrecht besessen. Da er in der Türkei an der Deutschen Schule das Abitur abgelegt habe, sei eine Unterbrechung der Integration in die deutschen Verhältnisse nicht erfolgt. Sein Fall entspreche damit dem in § 16 Abs. 1 AuslG geregelten gesetzlichen Typus.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AuslG zu erteilen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. November 2000 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AuslG habe. Zwar habe der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt, da er als türkischer Staatsangehöriger unter 16 Jahren für seinen erstmaligen Aufenthalt keiner Aufenthaltsgenehmigung bedurft habe; denn seine Mutter sei bis zum 25. Juni 1986 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung gewesen, und sein Vater habe sich ebenfalls mit einer Aufenthaltsgenehmigung hier aufgehalten. Der Kläger erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen eines mindestens achtjährigen Aufenthalts und eines mindestens sechsjährigen Schulbesuchs in Deutschland. Darüber hinaus habe er den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt. Da die Einhaltung der Antragsfrist unabhängig vom Alter des Ausländers bei der Rückkehr sei, sei es ohne Bedeutung, dass der Kläger bei Ablauf der Frist noch nicht volljährig gewesen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Denn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis führe nicht zu einer besonderen Härte für den Kläger. Nicht schon jede Härte genüge, weil die Wiederkehrmöglichkeit nur für einen bestimmten Personenkreis geschaffen worden sei. Es müsse eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet werde, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleiche. Eine Abweichung von einer oder mehreren der in § 16 Abs. 1 AuslG aufgeführten Voraussetzungen begründe eine besondere Härte, wenn sich die Nichtgewährung des Wiederkehrrechts nach den individuellen Verhältnissen gemessen an der gesetzlichen Konzeption als ungerecht oder gar unzumutbar darstelle. Hierbei könne der Nichterfüllung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen die Übererfüllung anderer Voraussetzungen gegenübergestellt werden. Im Falle des Klägers stelle sich die Nichtgewährung des Wiederkehrrechts jedoch nicht als ungerecht oder gar unzumutbar dar. Er erfülle mehrere der in § 16 Abs. 1 AuslG angeführten Voraussetzungen nicht, wobei es sich auch nicht nur um geringfügige Abweichungen handele. Dies gelte insbesondere für die Antragsfrist von fünf Jahren seit der Ausreise. Maßgeblich dafür, dass der Kläger diesen Antrag erst nach sieben Jahren und neun Monaten eingereicht habe, sei, dass der Kläger zunächst in der Türkei seine Schulausbildung abgeschlossen habe. Äußere Umstände, die ihn daran gehindert hätten, den Aufenthaltserlaubnisantrag fristgerecht zu stellen, seien nicht erkennbar.
Nach Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluss des Senats vom 19. Januar 2001 (12 UZ 4135/00) verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter und macht dazu geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil von ihm vorgetragene Tatsachen nicht berücksichtigt seien. Das Verwaltungsgericht habe diesen Mangel nicht gerügt, sondern seinerseits entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag nicht genügend beachtet. Das Verwaltungsgericht habe Inhalt und Reichweite der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 AuslG verkannt. Der Gesetzgeber habe mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte bewusst die Möglichkeit der materiellen Wertung eingeräumt. Es komme nicht darauf an, ob ein Antragsteller die eine oder andere Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG mehr oder weniger geringfügig untererfüllt oder übererfüllt habe. Eine besondere Härte sei nach dem Willen des Gesetzgebers dann gegeben, wenn ein Antragsteller, obwohl er die genormten Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG nicht erfülle, vom Maß seiner Integration, vom Ausmaß seiner Prägung durch die deutsche Kultur mindestens ebenso ein Recht auf Wiederkehr haben solle wie der Normtypus, der unter § 16 Abs. 1 AuslG "passe". Die Dauer des Auslandsaufenthalts werde relativiert durch die Aufrechterhaltung der Kulturverbundenheit mit Deutschland. Hier sei dies durch den Besuch der Deutschen Schule in Istanbul und den Erwerb der Hochschulreife als Bildungsinländer erfolgt. Er sei in ganz außergewöhnlichem Maß mit Deutschland verbunden. Er spreche und schreibe einwandfrei deutsch. Zu seinem Aufenthaltsstatus vor seiner Ausreise weist der Kläger darauf hin, dass sein Vater damals eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis für seine Tätigkeit als Assistenzarzt besessen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. Oktober 1998 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AuslG zu erteilen,
hilfsweise,
über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt unter Wiedereinholung und Ergänzung der Gründe für die Antragsablehnung,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat in vollem Umfang zugelassene Berufung ist auch sonst zulässig (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Wiederkehrerlaubnis durch den ausländerbehördlichen Bescheid vom 21. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 1998 ist nämlich rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger kann von der Beklagten die Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis nach § 16 AuslG verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Rechtsanspruch auf eine Wiederkehrerlaubnis setzt nach § 16 Abs. 1 AuslG voraus, dass der Kläger
1. als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2. sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
4. den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert hat, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
5. die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise beantragt hat.
Auf Grund der noch vorhandenen Aktenunterlagen über den ersten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und auf Grund der glaubhaften und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen eigenen Tatsachenangaben des Klägers steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Während die Ausländerbehörde dies im Hinblick auf den asylverfahrensrechtlichen Zusammenhang mit dem Asylantrag seiner Mutter verneint und das Regierungspräsidium die Frage nicht erörtert hat, hat das Verwaltungsgericht diese Voraussetzung im Hinblick auf die Befreiung des Klägers von der Aufenthaltserlaubnispflicht wegen seines Alters im Ergebnis zutreffend bejaht.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist lediglich ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt vor Erreichen des Volljährigkeitsalters verlangt. In der Praxis wird dagegen angenommen, § 16 AuslG solle "nur denjenigen Ausländern die Wiederkehr ermöglichen, die aufgrund ihres früheren rechtmäßigen Aufenthalts die Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung im Bundesgebiet hatten (Daueraufenthalt)"; die Vorschrift soll danach "grundsätzlich keine Anwendung" finden, "wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Aufenthaltsbewilligung war, wobei bei Aufenthalten vor In-Kraft-Treten des neuen Ausländergesetzes die in § 94 AuslG genannten Kriterien für die Feststellung maßgeblich sein sollen, ob sich der Aufenthalt des Ausländers rechtlich verfestigt hatte" (Nr. 16.1.0.2 AuslG-VwV vom 07.06.2000, BAnz. Nr. 188a = GMBl. S. 618). Diese für die Verwaltungspraxis vorgeschriebene Auslegung ist nach Auffassung des Senats nicht ohne Weiteres mit dem Gesetz vereinbar, da im Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht zum Ausdruck gelangt, der Ausländer müsse bei der Ausreise oder zuvor einen bestimmten Status inne gehabt haben (vgl. dazu GK-Ausländerrecht, § 16 AuslG Rdnr. 25 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 16 AuslG Rdnr. 6; Renner, AuslR, 7. Aufl., 1999, § 16 AuslG Rdnr. 8; jew. m.w.N. auch abweichender Ansichten). Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht den Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels bei der Ausreise vorgeschrieben. Zwar sollten nach dem Willen der Bundesregierung nur diejenigen Ausländer begünstigt werden, die "bereits die rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt hatten" (BT-Drs. 11/6321 S. 59). Ob es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt hat, ist jedoch allein anhand des jeweiligen Aufenthaltstitels und der Art, des Zwecks und der Dauer des Aufenthalts zu beurteilen; denn unter einem gewöhnlichen Aufenthalt wird allgemein der Ort verstanden, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen lassen (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; vgl. Renner, a.a.O., § 10 AuslG Rdnr 118, 144). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass ein Minderjähriger nur in absoluten Ausnahmefällen die Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 24, 26 Abs. 1 Satz 1 AuslG) oder die Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) erfüllen kann, also nur sehr selten bereits über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen wird und - worauf gerade in älteren Fällen der vorliegenden Art abzuheben ist - bei einer Ausreise vor In-Kraft-Treten des neuen Ausländerrechts Anfang 1991 verfügen konnte.
Der Aktenlage zu Folge hielt sich der Kläger von Juni 1981 bis Juli 1988, also sieben Jahre lang, rechtmäßig in Deutschland auf. Soweit die Grundlage dieses Aufenthalts unter Umständen das Asylverfahren seiner Mutter bildete, mit der zusammen er eingereist war, konnte dies keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, weil ein Asylverfahren grundsätzlich nicht einen Inlandsaufenthalt auf unabsehbare Zeit bezweckt und zur Folge hat. Da die Ausländerbehördenakten über den damaligen Aufenthalt des Klägers und seiner Eltern nicht mehr verfügbar sind, ist nicht ganz sicher, auf welcher aufenthaltsrechtlichen Grundlage damals der Vater des Klägers als Arzt in Deutschland tätig war. Wie der Kläger jedoch glaubhaft angegeben und die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, besaß der Vater des Klägers damals eine Aufenthaltserlaubnis und eine bis Ende Februar 1991 geltende Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit als Assistenzarzt. Außerdem besaß die Mutter eine bis zum 25. Juni 1986 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Schließlich war der Kläger als Kind vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vom 28.04.1965 in der damals geltenden Fassung: "Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Ausländer, die 1. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. ...").
Damit war der Aufenthalt des Klägers, was Ausländerbehörde und Regierungspräsidium nicht beachtet haben, nicht nur rechtmäßig, sondern auch auf eine gewisse Dauer angelegt (zur Dauerhaftigkeit des Familiennachzugs nach früherem Recht vgl. z. B. Hess. VGH, 28.01.1993 - 12 TH 2385/92 -, EZAR 024 Nr. 1). Vor allem besaß der Vater des Klägers eine noch bis Ende Februar 1991 gültige Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit als Assistenzarzt an einem Krankenhaus in Dinslaken und hätte deshalb jedenfalls aus der Sicht der Arbeitserlaubnisbehörden seinen Erwerbsaufenthalt in Deutschland fortsetzen dürfen, und zwar auch unter Beachtung von § 10 Bundesärzteordnung (BÄO). Auf dieser Grundlage hätte auch der Kläger weiter in Deutschland bleiben dürfen, und zwar auf Grund der Befreiung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965, aber auch auf Grund von Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80; denn der Vater des Klägers gehörte als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt an, und dem Kläger war infolge der Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht der Nachzug (gesetzlich) "gestattet" (Hess. VGH, 29.03.1995 - 12 TH 3249/94 -, InfAuslR 1995, 279 = NVwZ-RR 1995, 472).
Da das familiäre Zusammenleben für ein minderjähriges Kind immer auf Dauer ausgerichtet ist, kann nach alledem ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers nach Auffassung des Senats nicht mit Erfolg angezweifelt werden, zumal dessen Aufenthalt damals zumindest bis zum Alter von 16 Jahren gesichert erscheinen konnte. Schon die Dauer von sieben Jahren spricht gegen einen nur vorübergehenden Charakter des Aufenthalts, und entgegen der Ansicht der Ausländerbehörde kann ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers jedenfalls nicht mit dem Hinweis auf das Asylverfahren der Mutter in Abrede gestellt werden.
Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der Kläger die Voraussetzungen des achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, des sechsjährigen Schulbesuchs im Bundesgebiet und der Antragstellung vor Ablauf von fünf Jahren seit seiner Ausreise aus Deutschland nicht erfüllt. Dagegen hat er den Antrag auf Wiederkehrerlaubnis nach Vollendung des fünfzehnten und vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, nämlich im Alter von neunzehn Jahren, gestellt, und die Sicherung seines Lebensunterhalts bereitet ebenfalls keine Schwierigkeiten. Zwar kann er seinen Lebensunterhalt zumindest derzeit nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten, weil er weiterhin studiert; sein Lebensunterhalt ist aber zumindest während seines Studiums aufgrund der Verpflichtungserklärung seiner Eltern vom 3. August 1995 gesichert, und aufgrund der wirtschaftlichen Lage seiner Eltern kann ohne Weiteres angenommen werden, dass sie die Kosten des Unterhalts nach Abschluss des Studiums zumindest für eine gewisse Übergangszeit übernehmen werden, bis der Kläger aufgrund der ihm als Wiederkehrer ohne Weiteres zustehenden Arbeitsgenehmigung (vgl. § 2 Abs. 5 ArGV) eine Beschäftigung in Deutschland findet, die seinen Mann ernährt.
Zu Unrecht hat die Beklagte keinen Gebrauch davon gemacht, dass, soweit der Kläger danach die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt, hiervon gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG zur Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden kann.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht wie auch schon das Regierungspräsidium die Annahme einer besonderen Härte abgelehnt. Wann eine solche Härte anzunehmen ist, ist im Gesetz nicht genauer bestimmt. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck ist darauf abzustellen, ob der Einzelfall von dem gesetzlichen Tatbestand nur so geringfügig abweicht, dass sich die Nichtgewährung des Wiederkehrrechts nach den individuellen Verhältnissen, gemessen an der gesetzlichen Konzeption, als ungerecht darstellt (Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Rdnr. 6/386). Der Einzelfall muss vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleichkommen (BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 207.93 -, EZAR 026 Nr. 2 = NVwZ-RR 1994, 614; ähnlich auch GK-Ausländerrecht, a.a.O., Rdnr. 79). Zu diesem Zweck muss eine umfassende Gesamtbetrachtung angestellt werden (VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93 -, InfAuslR 1993, 89; Hess. VGH, 27.05.1993 - 12 TH 2617/92 -, EZAR 024 Nr. 2 = InfAuslR 1993, 323). Insgesamt kommt es dabei auf das Maß und die Gründe der Nichterfüllung einzelner oder mehrerer Tatbestandsvoraussetzungen ebenso an wie auf zusätzliche Integrationsleistungen, die eine Wiedereinreise unter den für § 16 AuslG maßgeblichen Integrationsgesichtspunkten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch nach der Verwaltungspraxis ist darauf abzustellen, ob der Ausländer von den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so entscheidend geprägt ist, dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn er keine Möglichkeit hätte, dauerhaft in das Bundesgebiet zurückzukehren (Nr. 16.2.1.0 Satz 3 AuslG-VwV). Eine besondere Härte kann danach auch vorliegen, wenn die Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen durch eine Übererfüllung anderer mehr als ausgeglichen wird (Nr. 16.2.1.1 Satz 2 AuslG-VwV). Nach diesen Vorgaben ist auf Grund der individuellen Verhältnisse des Klägers und seiner Familie festzustellen: Der Kläger erfüllt die Anforderungen an die materiellen Integrationsfähigkeiten eines Wiederkehrers in einem so hohen Maße, dass es nicht vertretbar wäre, ihn wegen der verhältnismäßig geringfügigen Nichterfüllung formeller Voraussetzungen von der Wiedereinreise auszuschließen.
Soweit sich der Kläger nur gut sieben statt acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und hier nur fünf statt sechs Jahre die Schule besucht hat, kann diese jeweils verhältnismäßig geringfügige Unterschreitung der gesetzlichen Erfordernisse ohne Weiteres darauf zurückgeführt werden, dass er aufgrund der besonderen beruflichen Situation seines Vaters und der Lage seiner Mutter als Asylbewerberin gezwungen war, Deutschland zu verlassen. Für diese Beurteilung maßgeblich ist nicht nur das geringe Maß der Untererfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, sondern auch und vor allem die Tatsache, dass die in Deutschland durch Aufenthalt und Schulbesuch begonnene Integration in deutsche Lebensverhältnisse nach der Rückkehr in die Türkei dadurch fortgesetzt wurde, dass der Kläger in Istanbul die dortige Deutsche Schule besuchte und damit nicht nur seine deutschen Sprachkenntnisse vervollständigen konnte, sondern auch weiterhin mit deutschem Kulturgut und deutscher Denk- und Lebensweise vertraut gemacht wurde. Denn der Kläger hat an dieser Schule die deutsche Sprache nicht etwa als Fremdsprache erlernt, sondern Deutsch in Fortsetzung seines Schulbesuchs in Deutschland weiterhin im gesamten Unterricht verwenden können und müssen und ist, wie er glaubhaft angegeben hat, auch durch den Umgang mit seinen Familienangehörigen und mit seinen Mitschülern mit deutschen Lebensverhältnissen weiterhin verbunden geblieben und weiter vertraut gemacht worden. Schließlich wurde er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu Folge von Anfang an der Klasse zugeteilt, in der sich ausschließlich Kinder deutscher Eltern befanden. Unter diesen Umständen kann der Besuch der Deutschen Schule in Istanbul im Hinblick auf das vom Gesetzgeber als wesentlich erachtete Integrationsziel ohne Weiteres der Fortsetzung des Schulbesuchs in einer Schule in Deutschland gleich geachtet werden. Indem der Kläger insgesamt zwölf Jahre deutsche Schulen besucht und diese Ausbildung mit dem Abitur abgeschlossen hat, bestehen keinerlei Bedenken dagegen, die Untererfüllung der Aufenthalts- und Schulbesuchsvoraussetzungen als unschädlich anzusehen.
Aus demselben Grund kann auch ohne Weiteres von der Einhaltung der fünfjährigen Antragsfrist nach der Ausreise abgesehen werden; denn diese war allein auf die Vollendung der Ausbildung des Klägers an der Deutschen Schule in Istanbul zurückzuführen. Die Bestimmung der Fünfjahresfrist verfolgt erkennbar den Zweck, sicher zu stellen, dass die Verbindung zu Deutschland durch einen längeren Auslandsaufenthalt nicht abreißt und die Vertrautheit mit deutschen Lebensverhältnissen nicht beeinträchtigt wird. Diese Gefahr bestand für den Kläger nicht, obwohl er den Wiederkehrantrag nicht schon im Sommer 1993, sondern erst nach seiner Wiedereinreise als Student im Anschluss an die Ablegung des Abiturs im Jahre 1995 gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde oblag es dem Kläger nicht, den Antrag auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis schon während seines Schulbesuchs in Istanbul zu stellen, zumal der Antrag allein ohne die alsbaldige Einreise das Wiederkehrrecht nicht gewährleistet hätte. Der Kläger durfte vielmehr seine dort begonnene Ausbildung abschließen, weil dies dem gesetzlichen Ziel der stärkeren Integration in Deutschland eher dienlich war als eine Unterbrechung der dortigen Ausbildung und eine Fortsetzung der Schulausbildung in Deutschland. Sowohl die Ausländerbehörde und das Regierungspräsidium als auch das Verwaltungsgericht haben bei ihren Beurteilungen außer Acht gelassen, dass die Ablegung des Abiturs an einer deutschen Auslandsschule rechtlich in vollem Umfang einem inländischen Abitur gleich steht, der Kläger damit als "Bildungsinländer" behandelt wird (dazu Renner, ZAR 2000, 195) und an dieser Art von Schulausbildung nicht nur ein persönliches Interesse des Klägers, sondern auch ein ganz erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dabei ist zu Gunsten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass er einen ganz wesentlichen Teil seiner Kindheit in Deutschland verbracht hat, dass sein Vater durch seine damalige Beschäftigung als Arzt in Deutschland und seine jetzige (teilweise) Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen im Ausland eine ganz besonders enge Verbindung zu Deutschland aufweist und es auch im deutschen Interesse liegt, wenn diese Verbundenheit mit Deutschland an den Kläger weitergegeben und gefestigt wird. Zusammengefasst lässt sich daher feststellen: Der Kläger ist von deutschen Lebensverhältnissen annähernd so geprägt, als wenn er seine gesamte Kindheit und Schulausbildung in Deutschland verbracht hätte.
Nach alledem kann nach Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Kläger dem vom Gesetz ins Auge gefassten Typus des Wiederkehrers trotz Untererfüllung von drei Voraussetzungen so nahe kommt, dass es sachlich ungerechtfertigt wäre, ihm die Wiederkehr zu versagen. Das im Vordergrund stehende Ziel des Wiederkehrrechts, eine einmal unterbrochene Integration in deutsche Lebensverhältnisse nach einem Auslandsaufenthalt im Kindesalter in Deutschland aufzunehmen und fortzusetzen (dazu auch Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 18), kann im Falle des Klägers ohne Weiteres erreicht werden. Es würde dem Gesetzeszweck nicht gerecht, den Kläger nur deswegen schlechter zu stellen, weil er seinen Schulbesuch und Aufenthalt in Deutschland nicht zumindest ein Jahr lang noch fortgesetzt und dann seine in Istanbul begonnene Ausbildung nicht zum Zwecke der Wiederkehr nach Deutschland unterbrochen hat. Indem er im Familienverband in die Türkei zurückgekehrt ist und dort seine Schulausbildung mit Erfolg beendet und auf die Weise einen einer inländischen Ausbildung vollkommen gleichwertigen Bildungsabschluss erreicht hat, hat er materiell gesehen weitaus bessere Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in Deutschland geschaffen als ein anderer Ausländer, der während des Auslandsaufenthalts keine besonderen Beziehungen zu Deutschland mehr gepflegt und unterhalten hat und dennoch bei Einhaltung der formellen Fristen einen Rechtsanspruch auf Wiederkehr besitzt. Der Kläger ist damit insgesamt von deutschen Lebensverhältnissen geprägt (vgl. dazu Nr. 16.2.1.0 Satz 3 AuslG-VwV), wobei es unschädlich ist, dass er seine Schulbildung im Ausland vollendet hat.
Der Kläger kann die Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis und nicht nur eine Neubescheidung verlangen, da jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (Ermessensreduzierung auf "Null") und den Kläger in seinen Rechten verletzte; eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde sind insoweit nicht mehr erforderlich und angezeigt. Mit der Feststellung, dass die Ablehnung der Wiederkehrerlaubnis zu einer besonderen Härte führen würde, ist nicht endgültig über die Wiederkehrerlaubnis entschieden, sondern lediglich Ermessen für die Ausländerbehörde eröffnet (Renner a.a.O., Rdnr. 19; BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = EZAR 024 Nr. 4 = NVwZ 1995, 113; Nr. 16.2.1.0 Satz 4 AuslG-VwV). Insoweit werden im Allgemeinen die für eine besondere Härte sprechenden Gründe zumindest teilweise erneut in die Entscheidung einbezogen werden können und müssen. Darüber hinausgehend hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung Gesichtspunkte, die gegen die Erteilung der Wiederkehrerlaubnis für den Kläger sprechen könnten, nicht genannt und zum Ausdruck gebracht. Von der Widerspruchsbehörde ist lediglich der Gedanke geäußert, dass dem Aufenthaltswunsch des Klägers in ausreichender Weise durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studienzwecke Rechnung getragen werden kann und wird. Diese Überlegung kann jedoch zur Ablehnung der Wiederkehrerlaubnis letztlich nicht herangezogen werden, weil die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AuslG anders als die Aufenthaltsbewilligung über den Studienaufenthalt des Klägers hinauswirkt und vor allen Dingen die Aufnahme einer Beschäftigung ohne Weiteres erlaubt, weil sie abweichend von § 10 AuslG erteilt wird, während der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für ausländische Studenten im Anschluss an ihr Studium in Deutschland grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. dazu Renner, ZAR, 2001, 51; Nr. 28.5.4.5 AuslG-VwV). Die Hinweise des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Akzessorietät des Aufenthalts des Klägers vor der Ausreise, auf den fehlenden Dauercharakter dieses Aufenthalts und auf die Hinwendung des Klägers zu einem anderen Kulturkreis in Istanbul stehen, wie oben dargelegt, der Annahme einer besonderen Härte nicht entgegen. Sie sind auch im Rahmen des Ermessens nicht geeignet, gegen die Erteilung der Wiederkehrerlaubnis ins Feld geführt zu werden, weil sie tatsächlich nicht mit den vom Senat festgestellten Verhältnissen übereinstimmen.
Die Entscheidungen über die Kosten und des genannten Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie auf § 132 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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